Die Bürgergemeinde Jenins besteht aus den in Jenins wohnhaften Ortsbürgern beiderlei Geschlechts.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Bürgergemeinde steht im Rahmen des kantonalen Rechts die Selbstverwaltung zu.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erlässt sie die erforderlichen Vorschriften.
In den Wirkungskreis der Bürgergemeinde fallen insbesondere folgende Aufgaben:
Die Aufnahme ins Bürgerrecht
Die Verwaltung des bürgerlichen Vermögens und der Stiftungen
Die Veräusserung, Verpfändung und dauernde Belastung des in ihrem Eigentum stehenden Vermögens
Die Zustimmung zur Veräusserung, Verpfändung und dauernden Belastung von Grundstücken, welche schon am 01.09.1874 zum Nutzungsvermögen der Bürgergemeinde gehört haben oder als Realersatz für solche Grundstücke erworben worden sind
Die Mitwirkung bei der Verfügung über Mittel aus dem Bodenerlöskonto nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung
Der Bürgerrat ist das Vollziehungs- und Verwaltungsorgan der Bürgergemeinde.
Bürgerrat
Boden-Verwaltung
Andreas Obrecht
Beisitzer
Jürg Obrecht
Revisoren
Hanspeter Wiher
Christian Nänni
Der Bürgerrat ist die verwaltende und vollziehende Behörde der Bürgergemeinde und vertritt diese nach aussen.
Bürgerpräsident
Hans Bantli
Vizepräsident
Andreas Obrecht
Aktuar
Hans-Luzi Jenny
Kassier
Sonja Rutz
Gesetz
Einbürgerung
Das Gesetz umfasst alle erforderlichen Punkte für die Einbürgerung in Jenins.
Das Gemeindebürgerrecht kann Personen mit Wohnsitz in Jenins erteilt oder zugesichert werden,
welche insgesamt während fünf Jahren vovon drei Jahren unmittelbar vor Gesuchsstellung (Schweizerinnen/Schweizer)
bzw. fünf Jahre ununterbrochen vor Gesuchseinreichung (Ausländerinnen / Ausländer) in der Gemeinde Jenins gewohnt haben.
Für Fragen steht Ihnen der Bürgerratspräsident Hans Bantli gerne zur Verfügung!
Bürgerboden
Die Verpachtung erfolgt durch den Bürgerrat.
Die Bürgergüter weden an Selbstbewirtschafter verpachtet.
Pachtberechtigt sind Bürger und Bürgerinnen, die in Jenins Wohnsitz haben und ihr Rindvieh auf Gemeindegebiet alpen.
Die Rindviehhaltung muss ein wesentlicher Teil des landwirtschaftlichen Einkommens sein.
An Kleinviehhalter kann Wiesland bis max. 50 Aren abgegeben werden, sofern der Bestand mindestens 40 Tiere zählt.
Wird eigenes Land auf Gemeindegebiet verkauft oder verpachtet, besteht kein Anspruch auf Bürgerboden.